5.1 Arbeitstag

[1] Unter einem Arbeitstag i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB V ist der Arbeitstag zu verstehen, wie er an dem jeweiligen Tag der tatsächlichen Versorgung des Kindes arbeitsvertraglich zu leisten [gewesen] wäre. Es kommt nicht darauf an, wie viele Arbeitsstunden an diesem Tag zu erbringen gewesen wären (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).

[2] Von einem Arbeitstag ist auch auszugehen, wenn sich z.B. im Rahmen der Schichtarbeit ein Arbeitstag über 2 Kalendertage erstreckt (Nachtschicht, vgl. BAG, Urteil vom 17.4.1958, 2 AZR 289/57).

[3] Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden zählen nicht als Arbeitstage i.S.d. § 45 SGB V und sind daher nicht auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen. Nähere Hinweise siehe Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer" und Beispiel 31 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes mit Feiertagen und Wochenenden.

5.2 Anspruchsbeginn

[1] Das Krankengeld ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen (siehe Abschnitt 4 "Anspruchsvoraussetzungen") hierfür gemäß § 45 SGB V vorliegen (BSG, Urteil vom 22.10.1980, 3 RK 56/79). Wartetage sind dabei nicht vorgesehen. Dies gilt auch, sofern am 1. Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] die/der Arbeitgebende/n erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).

[2] Sofern [korr.] Arbeitgebende am 1. Tag der Erkrankung des Kindes, an dem noch teilweise gearbeitet wurde, für die Zeit der Freistellung der/des Versicherten das Arbeitsentgelt fortzahlen, ist dieser Tag nicht als Anspruchstag anzurechnen (Näheres hierzu siehe Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt"). Gleiches gilt, wenn für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung erfolgt, jedoch kein [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für diesen Tag beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).

[3] Der Anspruch beginnt auch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gemäß Abschnitt 4.3.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" sowie für Künstlerinnen/Künstler und Publizierende i.S.d. Abschnites 4.3.1.2 "Künstlerinnen/Künstler und Publizierende" ab dem 1. Tag, an dem es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Versicherten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) fernbleiben. Die Regelungen des § 46 Satz 3 SGB V bzw. § 46 Satz 4 SGB V i.V.m. § 53 Abs. 6 SGB V sind nicht anzuwenden.

[4] Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 "Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer" enthalten.

5.2.1 Anspruchsbeginn bei einem schwerstkranken Kind

Der Anspruch auf das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes beginnt, wenn die in § 45 Abs. 4 SGB V genannten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB V gilt nicht.

5.3 Anspruchsdauer

[1] Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil[1], für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (siehe jedoch Abschnitt 5.3.2 "Dauer des Anspruchs bei Erkrankung mehrerer Kinder"). Damit besteht für die Eltern je Kind eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr. Die Tage müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern stellen vielmehr eine Begrenzung der Dauer des kalenderjährlichen Höchstanspruchs dar. Bei jeder Erkrankung für ein und dasselbe Kind ist daher zu prüfen, ob der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB V im laufenden Kalenderjahr bereits erschöpft ist. Hierfür sind gegebenenfalls auch die Anspruchszeiten bei einer anderen Krankenkasse zu berücksichtigen.

[2] Sofern Versicherte an Feiertagen oder an den Wochenendtagen arbeiten müssen und sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes fernbleiben, sind diese Tage als Anspruchstage gemäß § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen. Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden sind nicht bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer zu berücksichtigen, da die Versicherten ohne Erkrankung ihres Kindes nicht an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.

[3] Für die Ermittlung der Anspruchsdauer [korr.] haben die Arbeitgebenden der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage im Freistellungszeitraum im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [GR v. 1.12.2020]) zu melden, also die Tage, an denen ohne Erkrankung ihres Kindes hätte gearbeitet werden müssen.

[4] Wird am 1. Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet, erfolgt für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] die Arbeitgebenden und wird bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt, ist dieser Tag auf die Höchstdauer ge...

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