Prozessvereinbarung zu den Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, die Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD unverzüglich nach Abschluss der Tarifrunde 2010 mit folgenden Maßgaben fortzusetzen:
- Grundlage der Verhandlungen sind die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen (einschließlich der Anlage 1b zum BAT) und die Eingruppierungsmerkmale der Arbeiterinnen und Arbeiter im Bereich der VKA und des Bundes, aus denen allgemeine Merkmale, Beispiele und Funktionsmerkmale (Strukturelemente) für den besonderen Bedarf der Bundesverwaltung und der kommunalen Verwaltungen und Betriebe zu entwickeln sind.
- Die Entgeltordnung ist diskriminierungsfrei zu gestalten.
- Es wird ein einheitliches Eingruppierungsrecht für die früheren Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter geschaffen.
- Die Entgeltordnung soll allgemeine berufliche Entwicklungen berücksichtigen.
- Die Entgeltordnung beruht auf dem System des TVöD. Für den Bereich der VKA ist festzulegen, wie die Regelungskompetenz der landesbezirklichen Ebene ausgestaltet werden soll.
- Zur Einbeziehung von Lehrkräften in die Entgeltordnung werden Verhandlungen aufgenommen, wenn die TdL die Eingruppierung der Lehrkräfte tarifvertraglich vereinbart hat.
Im Jahr 2010 werden folgende Schritte durchgeführt:
Durchsicht und Analyse aller vorhandenen Eingruppierungsmerkmale der
- Anlage 1a zum BAT,
- Anlage 1b zum BAT,
- Lohngruppenverzeichnisse im Bereich der VKA und des Bundes und
- sonstige tarifvertragliche Eingruppierungsregelungen des Bundes
mit dem Ziel der Feststellung ihrer weiteren Relevanz (Beibehaltung, Streichung, Aktualisierung oder Ergänzung). Die Lohngruppenverzeichnisse der Mitgliedverbände der VKA werden zunächst auf landesbezirklicher Ebene durchgesehen und analysiert.
- Auf Basis der gemeinsamen Ergebnisse zu Buchst. a Einigung über Grundfragen und Struktur der Entgeltordnung, insbesondere über den Aufbau des Allgemeinen Teils und der Besonderen Teile mit den Strukturelementen und spartenbezogene Merkmale (auch hinsichtlich etwaiger Differenzierungen), auf deren Basis die weiteren Verhandlungen zu führen sind.
- Verständigung auf die in den TVöD aufzunehmenden zentralen Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD).
- Formulierung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale.
- Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011: Vorläufige Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT mit Aufstiegen und/oder Vergütungsgruppenzulagen, die nach der Anlage 3 TVÜ-VKA bzw. der Anlage 4 TVÜ-Bund von der Anlage 1 TVÜ-VKA bzw. der Anlage 2 TVÜ-Bund abweichen und zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 2 bis 8 führen, unter Berücksichtigung der Formulierung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach Buchst. d.
- Es wird eine Steuerungsgruppe auf Spitzenebene gebildet. Ihr gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Gewerkschaften an. Sie soll die Arbeitsschritte koordinieren, den erreichten Verhandlungsstand bewerten, offene Fragen klären und weitere Verhandlungsschritte festlegen.
- Nach Einigung der Tarifvertragsparteien über eine Entgeltordnung legt die Steuerungsgruppe fest, ob und wie die Auswirkungen der Entgeltordnung vor Inkrafttreten erprobt werden.
- Die Steuerungsgruppe verständigt sich bis zum 31. Dezember 2010 auf einen Zeitplan für die weiteren Verhandlungen über die einzelnen Berufsgruppen, Tätigkeitsfelder und Spartenspezifika im Bereich der VKA und das angestrebte Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung. Ist über den in Nr. 7 Buchst. e der Prozessvereinbarung aufgeführten Punkt nicht bis zum 31. Dezember 2010 zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen hergestellt, wird sich die Steuerungsgruppe über eine beiderseitig interessengerechte Lösung verständigen.
- VKA und Bund weisen auf die Notwendigkeit der Kostenneutralität hin.
- Die Gewerkschaften weisen auf die Erforderlichkeit hin, mit der Entgeltordnung insgesamt mindestens das nach früherem Recht geltende Eingruppierungsniveau zu erhalten.
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