Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BGleiG hat jede Dienststelle die Pflicht, alle 2 Jahre eine Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur vorzunehmen. Sie muss hierfür zu bestimmten, im Gesetz genannten Stichtagen die Zahl aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und Männer nach folgenden weiteren Kriterien

  1. einzelne Bereiche nach § 3 Nr. 2 BGleiG,
  2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,
  3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben,
  4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,
  5. beruflicher Aufstieg von Beschäftigten, die eine Beurlaubung aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben, und von solchen Beschäftigten, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben,
  6. die Anzahl von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung

erfassen. Zudem müssen die obersten Bundesbehörden nach § 38 Abs. 2 BGleiG zu bestimmten, im Gesetz genannten Stichtagen jährlich die Zahl aller bei ihr beschäftigten Frauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und Männer nach folgenden weiteren Kriterien

  1. Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
  2. einzelne Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der politischen Leitungsämter,
  3. Voll- und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
  4. Inanspruchnahme einer Beurlaubung aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben,
  5. beruflicher Aufstieg

erfassen.

Auf Grundlage der in § 38 Abs. 4 BGleiG vorgesehenen Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung hierzu die Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes (Gleichstellungsstatistikverordnung – GleiStatV) vom 17.12.2015 (BGBl I S. 2274, 2280) erlassen, in der die Einzelheiten über Art und Weise der vorzunehmenden Erhebungen niedergelegt sind. Nach § 6 Abs. 1 GleiStatV hat die Erfassung und Meldung der Daten elektronisch auf den hierfür vorgesehenen elektronischen Erhebungsformularen des Statistischen Bundesamtes zu erfolgen. Wie die Erhebungsformulare inhaltlich gestaltet sind, ist mit den Anlagen zu § 6 Abs. 1 GleiStatV normativ im Detail vorgegeben. Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden und die des mittelbaren Bundesdienstes sind gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 BGleiG i. V. m. § 4 Abs. 1 GleiStatV bis zum 30. September der obersten Bundesbehörde oder der obersten Aufsichtsbehörde zu melden. Die obersten Bundesbehörden melden wiederum bis zum 31.12. dem Statistischen Bundesamt ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, § 38 Abs. 1 Satz 5 BGleiG i. V. m. § 4 Abs. 2 GleiStatV. Die nach § 38 Abs. 2 BGleiG jährlich zu erfassenden Daten der obersten Bundesbehörden hat diese gem. § 38 Abs. 2 Satz 3 BGleiG bis zum 30.9. dem Statistischen Bundesamt zu melden.

Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gem. § 38 Abs. 3 BGleiG alle 2 Jahre eine Statistik zu den nach § 38 Abs. 1 BGleiG erhobenen Daten der Dienststellen (Gleichstellungsstatistik), welche den obersten Bundesbehörden zugleitet wird, und jährlich einen Index aus den nach § 38 Abs. 2 BGleiG erhobenen Daten der obersten Bundesbehörden (Gleichstellungsindex), der gem. § 5 Abs. 3 GleiStatV bis zum 31.12. des Berichtsjahres auf seiner Internetseite veröffentlicht wird.

Gemäß § 39 BGleiG hat die Bundesregierung auf Grundlage der nach § 38 Abs. 1 und 2 BGleiG erhobenen Daten dem Deutschen Bundestag alle 4 Jahre einen Bericht über die Situation der Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3 Nr. 5 BGleiG vorzulegen. Dies ist ein wichtiges Instrument des Gleichstellungscontrollings. Er soll den Stand der Zielerreichung des Gesetzes darstellen und positive Beispiele besonders hervorheben, die sich bei der Umsetzung des Gesetzes bewährt haben. Bei der Erstellung des Berichts ist gem. § 39 Abs. 3 BGleiG der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen. Bei dem Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten handelt es sich nach § 36 BGleiG um einen Arbeitskreis, den die Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zusammen bilden. Er dient der Vernetzung der Gleichstellungsbeauftragten auf Bundesebene.

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