Der 4. Abschnitt des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für die Beschäftigten im Bundesdienst. Begünstigt hiervon sind sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte. In der Praxis werden jedoch überwiegend Frauen von den Regelungen profitieren. Wichtig sind an dieser Stelle die 2 Definitionen, welche in § 3 BGleiG aufgeführt sind. Nach § 3 Nr. 6 BGleiG sind Familienaufgaben im Sinne des Gesetzes die tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein. Nach § 3 Nr. 7 BGleiG sind Pflegeaufgaben im Sinne des Gesetzes die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ein.

3.4.1 Familiengerechte Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen – Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung (§§ 15, 16 BGleiG)

Nach § 15 BGleiG sind die Dienststellen verpflichtet, allen Beschäftigten Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen (z. B. Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen) anzubieten, die die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit erleichtern, soweit dem zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.[1]

Entsprechend der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelung in § 92 Abs. 1 BBG sieht § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG vor, dass alle Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben (s. die Legaldefinition in § 3 Nr. 6 und Nr. 7 BGleiG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung haben, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Dies gilt auch bei Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder besondere Arbeits- oder Präsenzzeitmodelle – wie z. B. Sabbatjahr oder gleitende Arbeitszeit – anzubieten. Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen schriftlich begründen. Im Übrigen können sich Individualansprüche auf familiengerechte Arbeitszeiten aus den allgemeinen Normen des Arbeitsrechts, bspw. dem TzBfG oder dem BEEG, ergeben.

§ 15 BGleiG und § 16 BGleiG stehen zueinander in einem abgestuften Verhältnis und sprechen unterschiedliche Adressaten an.[2] § 15 BGleiG beschreibt programmatisch das Ziel des Gesetzes und liefert damit zugleich einen allgemeinen Auslegungsmaßstab für die differenzierenden Regelungen in der nachfolgenden Vorschrift. Sie richtet sich nicht an den einzelnen Beschäftigten, sondern ausschließlich an die Dienststelle und steuert lediglich deren Organisationsermessen. Sie betrifft damit nur die Angebotsseite und regelt keine Anspruchsvoraussetzungen.[3] Erst § 16 Abs. 1 BGleiG stellt abgestufte Voraussetzungen für die Gewährung der darin genannten Erleichterungen an einzelne antragstellende Beschäftigte auf und begründet subjektive Ansprüche.[4] Die sich daraus ergebende Trennung zwischen generellen objektrechtlichen Pflichten (§ 15 BGleiG) und individuellen Rechtspositionen (§ 16 Abs. 1 BGleiG) nimmt darauf Rücksicht, dass es in erster Linie Sache des Dienstherrn ist, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts und zur Umsetzung gesetzlicher und verwaltungspolitischer Ziele die Aufgabenverteilung in der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass der Dienstherr § 15 BGleiG zu beachten hat und dass er verpflichtet ist, dem Anliegen des Gesetzes nach dessen Maßgabe zu entsprechen.

Auf der 1. Stufe verpflichtet § 15 BGleiG demnach die Dienststelle, die Ziele des Gesetzes in abstrakt-genereller Form auf ihre Verhältnisse zu konkretisieren, indem sie unter Berücksichtigung organisatorischer Gegebenheiten die Möglichkeiten und Grenzen erleichternder Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit festlegt, um sodann das Ergebnis den Beschäftigten als Angebot bekannt zu geben. Diese Pflicht ist mangels konkret-individuellen Bezugs rein objektivrechtlicher Natur und bedeutet nicht, dass jedem und jeder einzelnen Beschäftigten ein individuelles Angebot gemacht werden muss, sondern dass generell entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden müssen.[5] Sie entfällt nur, wenn "zwingende dienstliche Belange entgegenstehen". Zwingende dienstliche Belange sind etwa organisatorische Vorgaben (vgl. § 8 Abs. 4 TzBfG) oder – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt – haushaltsrechtliche Zwänge.

Auf einer 2. Stufe hat der Dienstherr auf der Grundlage der in dem generellen Angebot nach § 15 BGleiG getroffenen Regelungen und ggf. in Ausfüllun...

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