3.1.4.1 Förderungspflicht aller Beschäftigten

§ 4 Abs. 1 BGleiG verpflichtet die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der Dienststelle sowie die Personalverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die Vorschrift richtet sich vor allem an Dienststellenleiter, die in erster Linie für die Durchsetzung der Gleichstellung verantwortlich sind (s. auch § 11 Abs. 1 Satz 2 BGleiG). Die Förderung der Gleichstellung wird damit zur "Chefsache" mit weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf die Beurteilung der Qualifikation von Führungskräften. Darüber hinaus begründet das Gesetz in § 4 Satz 2 BGleiG für alle Aufgabenbereiche in der Dienststelle sowie für die Zusammenarbeit von Dienststellen die Verpflichtung, die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zu berücksichtigen. Diese Formulierung trägt Ansätze zu Gender Mainstreaming. Bezogen auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst wird Gender Mainstreaming dahingehend übersetzt, dass nicht nur die für die Gleichstellung verantwortlichen speziellen Akteurinnen und Akteure, d. h. die Personalverantwortlichen, die Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretungen, zur Förderung der Gleichstellung verpflichtet werden. Das Gesetz nimmt vielmehr ausnahmslos alle Beschäftigten und alle Abteilungen des Bundesdienstes in die Pflicht.

3.1.4.2 Anwendungspflicht der institutionellen Zuwendungsempfänger nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung

§ 4 Abs. 2 BGleiG sieht vor, dass bei der Gewährung von Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die mittelvergebenden Dienststellen sicherstellen, dass diese die Grundzüge des BGleiG anwenden. Dies kann durch vertragliche Vereinbarung oder durch eine Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid geschehen. Was unter den "Grundzügen dieses Gesetzes" zu verstehen ist, definiert das BGleiG nicht. Insofern bleibt für die mittelvergebende Stelle ein gewisser Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Sie darf etwa für kleine Einrichtungen eine flexiblere Anwendung der Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes in Betracht ziehen. Die Einhaltung der Grundzüge dieses Gesetzes soll zudem auch mit den Stellen außerhalb der Bundesverwaltung vereinbart werden, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Damit ist von der Regelung auch der Fall erfasst, dass "Dienststellen nach § 3 Nr. 5 Geldzuwendungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gewähren, welche keine institutionelle Förderung i. S. v. Satz 1 darstellen".[1] Zu denken ist hier etwa an die Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungseinrichtungen Otto Guercke e. V.

[1] BT-Drs. 18/3784 S. 83.

3.1.4.3 Sprachliche Anforderungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes

§ 4 Abs. 3 BGleiG sieht zudem vor, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie dem dienstlichen Schriftverkehr zum Ausdruck zu bringen ist. Für die Umsetzung dieser Zielvorgabe wird im Gesetz allerdings keine konkrete Zeitvorgabe gemacht. Die Gesetzesbegründung[1] zur Vorgängernorm weist lediglich darauf hin, dass insbesondere vollständig neue Gesetze dem heutigen Standard der geschlechtergerechten Sprache entsprechen müssen und dass anstehende Änderungen des geltenden Rechts genutzt werden sollen, um veraltete Ausdrucksweisen und die herkömmliche Verwendung generischer Maskulina abzulösen. Praktische Hilfestellungen für eine geschlechtergerechte Sprachgestaltung soll unter anderem das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit[2] leisten, auf das die Materialien ausdrücklich Bezug nehmen. Danach bieten sich zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Dienstsprache insbesondere Paarformen, geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen bzw. allgemeine Umschreibungen an, die es erlauben, auf Personenbezeichnungen zu verzichten.

[1] BT-Drs. 14/5679 S. 18 f.
[2] 3. Aufl. 2008, Rn. 110 ff.

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