Neben dem Bundesgleichstellungsgesetz haben auch die Länder Gleichstellungs- bzw. Gleichberechtigungs- und Frauenförderungsgesetze erlassen.
Für die Hochschulen finden sich neben den eigentlichen Gleichstellungsgesetzen besondere Bestimmungen in den jeweiligen Hochschulgesetzen[1] der Länder, die einen wesentlichen Bereich der länderrechtlichen Regelungen ausmachen.
Ob das BGleiG oder das jeweilige Landesgesetz gilt, richtet sich danach, ob es sich bei der Dienststelle um eine Bundes- oder eine Landeseinrichtung handelt. Das BGleiG greift nur für Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. Auf entsprechende Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der Länder findet hingegen ausschließlich das jeweilige Landesgesetz Anwendung. Soweit sich der Wortlaut eines Landesgleichstellungsgesetzes mit dem des BGleiG gleicht, können die unter Punkt 3 gemachten Ausführungen entsprechend herangezogen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu empfehlen, die Anwendungshinweise[2] der Länder für die jeweiligen Gesetze heranzuziehen. Die Unterschiede sind teils erheblich.
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