Die Mitgliedschaft eines Richters in einer Gewerkschaft, die in einem arbeitsrechtlichen Prozess beteiligt ist, kann für sich allein keine Befangenheit des Richters begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst vor, wenn weitere konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen erkennbar ist, dass der Richter vom Ausgang des Verfahrens konkret betroffen ist oder er einseitig den verbandspolitischen Interessen der Gewerkschaft im sie zu entscheidenden Rechtsstreit Geltung verschaffen könnte.[1] Dies muss für ehrenamtliche Richter, die Mitglied einer Gewerkschaft sind[2], sowie für ehrenamtliche Richter, die bei einem Arbeitgeberverband beschäftigt sind, gleichermaßen gelten.

[2] Anm. v. Ulrich Fischer, jurisPR-ArbR 49/2008 Nr. 4.

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