Eine Arbeitnehmervereinigung hat keinen Anspruch gegen einen Arbeitgeberverband auf Auskunft über die Mitglieder des Arbeitgeberverbands einschließlich des jeweiligen Mitgliedstatus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage und zudem ist eine solche Auskunftserteilung nicht geboten, um die Verhandlungsparität zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband zu wahren und/oder die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems zu garantieren.[1]

[1] LAG Köln, Beschluss v. 30.4.2008, 8 TaBV 7/08, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde (4 ABR 59/08) hat sich erledigt – Pressemitteilung des BAG v. 23.2.2010 Nr. 14/10.

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