Mit der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft erwirbt der Arbeitnehmer Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Regelmäßig übernimmt die Gewerkschaft auch die Prozessvertretung des Arbeitnehmers vor den Arbeitsgerichten, sodass dem Arbeitnehmer keine außergerichtlichen Kosten entstehen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, von dieser Vertretungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, bevor er Prozesskostenhilfe beantragt, es sei denn, dass eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu dem von der Gewerkschaft gestellten Prozessvertreter dazu geführt hat, dass es unzumutbar ist, den Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Gründe, die für eine Unzumutbarkeit sprechen, sind substantiiert vorzutragen und darzulegen, ansonsten besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Prozesskostenhilfe, denn der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht, das im Rahmen von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen ist.[1]

Ist ein Gewerkschaftsmitglied mit der Prozessführung seitens seiner Gewerkschaft unzufrieden und tritt aus der Gewerkschaft aus, verliert er regelmäßig die Prozessvertretung durch die Gewerkschaft. Sofern nachvollziehbare Gründe für den Gewerkschaftsaustritt fehlen, hat er keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.[2]

Einem Gewerkschaftsmitglied ist Prozesskostenhilfe auch dann zu versagen, wenn dieses sich weigert, rückständige Gewerkschaftsbeiträge auszugleichen und aufgrund dessen den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verloren hat. Die Berufung auf den Verlust des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist ihm gemäß § 162 BGB analog verwehrt.[3]

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