Die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft wird durch Beitritt erworben. Als Hauptleistungspflicht der Arbeitnehmer gegenüber der Gewerkschaft besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags, der einkommensabhängig ist. Weiterhin sind die organisierten Mitglieder verpflichtet, für die Gewerkschaftsziele sowie die Ausbreitung der Gewerkschaft zu sorgen. Sie haben das Recht, an den Beschlüssen des Verbands mitzuwirken und die satzungsmäßigen Rechte in Anspruch zu nehmen, wie z. B. Unterstützung bei Arbeitskämpfen.

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft endet in der Regel durch Austritt oder Tod und in seltenen Fällen durch Ausschluss.

Gewerkschaftsmitglieder, die bei Betriebsratswahlen für eine konkurrierende Liste kandidieren, können aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden. Eine solche Kandidatur verletzt die geschützten koalitionsspezifischen Verhaltensweisen der Gewerkschaften. Ein geschlossenes Auftreten aller Mitglieder nach außen und die Solidarität der Mitglieder sind für eine Gewerkschaft von besonderer Bedeutung. Ohne Geschlossenheit der Koalition und ohne genügende Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre die Aufgabe der Gewerkschaften, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder wirksam zu fördern und zu wahren, nicht zu verwirklichen. § 14 Abs. 5 BetrVG gibt den Gewerkschaften das Recht, sich an Betriebsratswahlen mit eigenen Listen zu beteiligen. Der Eindruck der Geschlossenheit ist für die Glaubwürdigkeit der Wahlaussagen und des Vertrauens in ihre Durchsetzungsfähigkeit von Bedeutung.[1] Eine abträgliche Wirkung strahlt auch auf das Gesamtbild der Gewerkschaft ab und berührt damit zudem das Vertrauen in ihre Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen.

Dagegen tritt der Grundrechtsschutz der Gewerkschaftsmitglieder, die für eine fremde Liste kandidieren, zurück. Deren Interessen sind nur in geringem Maße betroffen, da sie sich mit ihrem Beitritt zur Gewerkschaft freiwillig deren Satzungsautonomie unterworfen haben und die Verbindlichkeit ordnungsgemäß zustande gekommener Beschlüsse anerkennen.[2]

[1] Peter Wedde, Wahlkampf in der Dienststelle – Personalratswahlen und Rechte von Wahlbewerberinnen/-bewerbern und Gewerkschaften, ZfPR 2012 S. 32.

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