Gesetzliche Regelungen über die an einen Tarifvertrag zu stellenden Anforderungen sind im Tarifvertragsgesetz (TVG) enthalten.

Parteien eines Tarifvertrags sind nach § 2 Abs. 1 TVG Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bzw. einzelne Arbeitgeber.

Tarifverträge gelten gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifbindung ergibt sich in der Regel aus der beiderseitigen Verbandsmitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG). Ist ein Arbeitnehmer Mitglied von ver.di und der ihn beschäftigende Arbeitgeber z. B. Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands, so finden auf den Arbeitsvertrag alle Tarifverträge Anwendung, die die beiden Tarifvertragsparteien für den entsprechenden räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich geschlossen haben.

Ein nicht organisierter Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen. Mit Zeitpunkt des Beitritts zur Gewerkschaft stehen ihm dann diese Leistungen zu. Im öffentlichen Dienst werden die tarifvertraglichen Leistungen aufgrund einer arbeitsvertraglichen Einbeziehung unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft gewährt.

In der Regel bieten die Arbeitgeberverbände sowohl eine Vollmitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft) also auch eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (Gastmitgliedschaft bzw. OT-Mitgliedschaft) an. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.[1] Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.1.2015 die Anforderungen an eine OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband dargestellt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt.[2]

Gastmitglieder unterliegen nicht den tariflichen Regelungen und genießen aber trotzdem einzelne Vorzüge eines Arbeitgeberverbandes, wie etwa Rechtsinformationen und rechtliche Beratung. Wichtig ist, dass es eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Vollmitgliedern und Gastmitgliedern gibt. Gastmitglieder dürfen auf tarifpolitische Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes keinen unmittelbaren Einfluss haben.[3] Eine Gastmitgliedschaft eines Arbeitgebers ist erst möglich, wenn die Möglichkeit einer Gastmitgliedschaft in einer rechtswirksamen Satzung des Arbeitgeberverbandes enthalten ist; dies ist erst der Fall, wenn sie nach der beschlossenen Satzungsänderung notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen wurde, dabei wirkt die Eintragung nicht auf den Tag der Beschlussfassung zurück.[4]

Ein nicht organisierter Arbeitgeber kann sich durch Eintritt in einen Arbeitgeberverband einem Arbeitskampf entziehen, sog. Flucht in einen Arbeitgeberverband. Es gelten dann die von diesem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge und es gilt die sich aus den Tarifverträgen ergebende Friedenspflicht.

Umgekehrt kann sich ein Arbeitgeber nicht den tarifvertraglichen Regelungen durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband entziehen, da die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG bestehen bleibt, bis der Tarifvertrag endet[5], sog. Nachbindung. Nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband abgeschlossene Tarifverträge gelten für die Ausgetretenen nicht. Es wirken aber die bereits abgeschlossenen Tarifverträge nach, d. h. nach Ablauf eines Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Nach dem Austritt eines Arbeitgebers aus einem Arbeitgeberverband wirken für die Beschäftigten die zum Zeitpunkt des Austritts geschlossenen Tarifverträge weiter, bis die Tarifverträge enden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband eingestellt wurden[7], es sei denn, für die Neueingestellten wird eine abweichende Regelung getroffen.

Beabsichtigt ein Arbeitgeberverband den Abschluss neuer Tarifverträge, können die Mitglieder durch eine fristgerechte Kündigung oder einen Auflösungsvertrag die Anwendung des neuen Tarifrechts verhindern.[8] Wenn die Satzung eines Arbeitgeberverbandes eine kurzfristige Beendigung der Mitgliedschaft nicht vorsieht (Sonderaustrittsrecht), ist eine Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft, also ein Aufhebungsvertrag möglich. Eine unwirksame Austrittserklärung kann u. U. in ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgedeutet werden. Ein Austritt aus einem Arbeitgeberverband unter Nichteinhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist durch eine Aufhebungsvereinbarung ist auch dann möglich, wenn die Satzung die Möglichkeit des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung nicht vorsieht, da nicht davon ausgegangen werden könne, die Satzung untersage eine vertragliche Aufhebung der Mitgliedschaft.[9]

Bedenken gegen einen Aufhebungsvertrag könnten sich ergeben, wenn es hierdurch zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der koalitionsgemäßen Betätigung der gegnerischen Gewerkschaft kommt. Dies wäre insbesondere bei Tarifverhandlungen denkbar, wenn die Veränderungen während der Tarifverhandlungen für die Gewerkschaft nicht so transparent gemacht werden, dass sie darauf reagieren kann.[10] Unterbleibt eine solche Offe...

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