Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter Bremen

§§ 1 - 18 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 18 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung

 

1.

der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Bremen,

 

2.

der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;

ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

 

(2) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

 

1.

die Lebenspartnerschaft der Ehe,

 

2.

die Lebenspartnerin der Ehefrau,

 

3.

der Lebenspartner dem Ehemann,

 

4.

die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,

 

5.

die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,

 

6.

die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,

 

7.

der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer

gleich.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Besoldung

§ 2 Besoldung

 

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsbesoldung.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

jährliche Sonderzahlung,

 

3.

vermögenswirksame Leistung,

 

4.

Zuschläge.

§ 3 Regelung durch Gesetz

§ 3 Regelung durch Gesetz

 

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten sowie der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden; ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

§ 4 Anspruch auf Besoldung

 

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte sowie die Richterin oder der Richter hat einen Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre oder seine Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr oder sein Übertritt in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. 3Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

 

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(4) 1Die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Im Übrigen werden die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

 

(6) 1Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

 

(7) 1Für die Zahlung der Besoldung und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der überweisenden Stelle ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. 3Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfängerinnen und Empfänger die Kosten. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

 

(8) 1Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. 2Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

 

(9) Ansprüche, die über die nach diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hi...

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