Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem abgrenzbaren Entgeltbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze war früher regelmäßig finanziell unattraktiv, da mit Eintritt der vollen Sozialversicherungspflicht bzw. der individuellen Steuerpflicht die Abgabenbelastung und der Mehrverdienst nicht mehr in einem wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Diese sog. Niedriglohnschwelle, die vor allem die Aufnahme von sozialversicherungspflichtiger Teilzeitarbeit in diesem Arbeitssegment verhinderte, wurde durch die sog. Gleitzone mit allmählich ansteigenden Sozialversicherungsbeiträgen gemildert. Die Gleitzone, die bei Arbeitsentgelten von mehr als 450 EUR bis zu 850 EUR monatlich zur Anwendung kam, wurde durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz[1] mit Wirkung ab 1.7.2019 im Rahmen eines sog. Übergangsbereichs auf eine Entgeltgrenze von bis zu 1.300 EUR monatlich erweitert. Durch diese Gleitzonen- bzw. Übergangsbereichsregelung werden die Sozialversicherungsbeiträge zugunsten des Arbeitnehmeranteils verbilligt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschäftigte hierdurch in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig wird. Infolgedessen kommt – mangels Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % – für den Arbeitslohn auch nicht die Besteuerung mit der einheitlichen Pauschsteuer des § 40a Abs. 2 EStG in Betracht. Vielmehr ist in den Fällen, in denen für ein einzelnes Beschäftigungsverhältnis die Gleitzone galt bzw. der Übergangsbereich zur Anwendung kommt, das Entgelt aus dieser Beschäftigung zwingend der individuellen Besteuerung nach Maßgabe der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale zu unterwerfen. Besonderheiten ergeben sich insoweit nicht, denn im Steuerrecht ist eine der sozialversicherungsrechtlichen Regelung zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich vergleichbare Privilegierung nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Eine verheiratete Hausfrau (2 Kinder) geht seit Juli 2019 halbtags einer Tätigkeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft nach. Sie erzielt hieraus ein monatliches Entgelt i. H. v. 500 EUR. Für die Besteuerung des Arbeitslohns ist die Steuerklasse V anzuwenden. Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt 14,6 %; die Krankenkasse erhebt jedoch einen Zusatzbeitrag i. H. v. 1,2 %, der ebenfalls vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin jeweils hälftig zu tragen ist. Bei der Sozialversicherung beläuft sich das beitragspflichtige Entgelt auf 396,91 EUR (= 0,7566 × 450 EUR + 1,1288588 × 50 EUR). Hieraus ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 158,57 EUR. Auf den Arbeitgeber entfallen hiervon Beiträge i. H. v. 99,88 EUR (= 19,975 % aus 500 EUR, nämlich jeweils die Hälfte der Beiträge zur Rentenversicherung von 18,6 %, zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 %, zur Krankenversicherung von 15,8 % und zur Pflegeversicherung von 3,05 %, und zwar bezogen auf das tatsächlich gezahlte Entgelt von 500 EUR). Hinzu kommt ein Beitrag von 0,24 EUR (= 0,06 % aus 396,91 EUR) für die Insolvenzgeldumlage, den der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Im Übrigen, also i. H. v. 58,69 EUR (= 158,57 EUR – 99,88 EUR) sind die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Regelung zum Übergangsbereich von der Arbeitnehmerin zu tragen. Daneben sind nach Steuerklasse V hier ab Juli 2019 ein Betrag von 44,50 EUR an Lohnsteuer sowie 3,56 EUR bzw. 4,00 EUR Kirchenlohnsteuer (je nach Kirchensteuersatz 8 % bzw. 9 % der Lohnsteuer) vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (ein Solidaritätszuschlag ist bei einem monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR im Kalenderjahr 2019 hier noch nicht zu erheben).

 
Praxis-Beispiel

Erzielt die Hausfrau im vorherigen Beispiel einen monatlichen Arbeitslohn von 600 EUR, ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Sozialversicherung beläuft sich das beitragspflichtige Entgelt auf 509,80 EUR (= 0,7566 × 450 EUR + 1,1288588 × 150 EUR). Hieraus ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 203,67 EUR, die i. H. v. 119,85 EUR (= 19,975 % aus 600 EUR) vom Arbeitgeber und im Übrigen, also i. H. v. 83,82 EUR, von der Arbeitnehmerin zu tragen sind. Daneben sind nach Steuerklasse V ab Juli 2019 hier 55,83 EUR an Lohnsteuer sowie 4,46 EUR bzw. 5,02 EUR Kirchenlohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ein Solidaritätszuschlag fällt bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600 EUR im Kalenderjahr 2019 noch nicht an. Die allein vom Arbeitgeber zu tragende Insolvenzgeldumlage beläuft sich auf 0,31 EUR (= 0,06 % aus 509,80 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Erzielt die Hausfrau im vorherigen Beispiel einen monatlichen Arbeitslohn von 800 EUR, ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Sozialversicherung beläuft sich das beitragspflichtige Entgelt auf 735,57 EUR (= 0,7566 × 450 EUR + 1,1288588 × 350 EUR). Hieraus ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 293,86 EUR, die i. H. v. 159,80 EUR (= 19,975 % aus 800 EUR) vom Arbeitgeber und im Übrigen, also i. H. v. 134,06 EUR, von der Arbeitnehmerin ...

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