Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte), die kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei sind, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zuvor beschriebenen Regelungen der Versicherungsfreiheit gelten hier also nicht.

Die Rentenversicherungsträger prüfen auch die Zuordnung der Arbeitsentgelte zu den Unfallversicherungsträgern spezifischen Gefahrenklassen bzw. Gefahrtarifstellen und die Beurteilung von Zuwendungen als unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt durch die Arbeitgeber. Damit diese Angaben prüffähig sind, haben die Arbeitgeber eine Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) für die gesetzliche Unfallversicherung abzugeben. Die UV-Jahresmeldung ist zusätzlich zur originären Jahresmeldung bis zum 16.2. des Folgejahres zusätzlich zu den Sozialversicherungsentgeltmeldungen zu melden. Die UV-Jahresmeldung enthält das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung. Sie besteht aus dem Datensatz Meldungen (DSME) und den Datenbausteinen Meldesachverhalt (DBME) und Unfallversicherung (DBUV). Sie geht an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle, die zum Zeitpunkt der Abgabe für diesen Arbeitnehmer zuständig ist. Lässt sich diese nicht ermitteln, dann an die zuletzt bekannte Einzugsstelle. Von dort wird sie direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist der Meldezeitraum immer der 1.1. bis 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres.

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