Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Damit er alle für seine Beurteilung relevanten Tatbestände kennt, ist der Arbeitnehmer nach § 28o SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die für die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse erforderlichen Angaben zu machen. Bei mehreren Beschäftigungen gilt dies gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Kommt der Arbeitgeber danach zu dem Ergebnis, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, hat er den Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anzumelden.

Für geringfügig Beschäftigte – dies gilt für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen – ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die zuständige Einzugsstelle. Sie kann damit Mehrfachbeschäftigungen leicht feststellen. Stellt sich heraus, dass eine geringfügig Beschäftigte, die als versicherungsfreie Beschäftigte angemeldet wurde, versicherungspflichtig wird (z. B. weil sie mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt), erteilt die Knappschaft-Bahn-See einen Beitragsbescheid. Sozialversicherungsbeiträge entstehen erst mit Zugang des Beitragsbescheids, sodass der Arbeitgeber vor überraschenden Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit geschützt ist. Wenn dem Arbeitgeber allerdings Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der – falschen – versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, tritt die Beitragspflicht nach wie vor mit Rückwirkung ein.

 
Praxis-Tipp

Lassen Sie Ihre Aushilfen schriftlich erklären, dass keine weiteren geringfügigen oder haushaltsnahen Beschäftigungen ausgeübt werden. Nehmen Sie außerdem in den Arbeitsvertrag mit der Aushilfe den Passus auf, dass die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen ist.

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