Häufig üben Teilzeitkräfte gleichzeitig mehrere Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber aus. Handelt es sich bei diesen Beschäftigungen jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Das Gesamtergebnis entscheidet dann über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit aller Beschäftigungsverhältnisse.
Frau Neumann arbeitet
beim Arbeitgeber A seit dem | 1.9. |
für ein monatliches Arbeitsentgelt von | 300 EUR |
beim Arbeitgeber B seit dem | 2.11. |
für ein monatliches Arbeitsentgelt von | 250 EUR |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist vom 1.9. bis 1.11. kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig.
Vom 2.11. an ergibt die Addition der Arbeitsentgelte 550 EUR; deshalb sind beide Beschäftigungen von diesem Zeitpunkt an kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Eine Addition der Arbeitsentgelte ist nur möglich, wenn es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. Treffen also geringfügig entlohnte mit kurzfristigen Beschäftigungen (siehe dazu "Kurzfristige Beschäftigung") zusammen, so sind die Arbeitsentgelte nicht zusammenzurechnen.
Frau Herzog arbeitet beim Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR (Dauerbeschäftigung). Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht liegt vor. Am 1.7. nimmt sie zusätzlich eine bis zum 20.8. befristete Beschäftigung beim Arbeitgeber B auf; dort arbeitet sie für ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR.
Frau Herzog bleibt auch in der Zeit vom 1.7. bis zum 20.8. weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist.
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