Soweit bei schwankender Arbeitszeit ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt gezahlt wird, können auch in geringfügigen Beschäftigungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen über ein Arbeitszeitkonto Freistellungen von der Arbeitsleistung bis maximal für 1 Monat erfolgen. Bei einer längeren Freistellung endet die versicherungsrechtlich relevante Beschäftigung jedoch nach 1 Monat. Weiterhin gezahltes Arbeitsentgelt ist dann wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.

Für die Prüfung, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt bei einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr als 538 EUR beträgt, sind im Rahmen der vorausschauenden Jahresbetrachtung die sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit abzuleitenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Demnach ist auch das zu erwartende Arbeitszeitguthaben zum Ende des Jahreszeitraums einzubeziehen. Im Ergebnis darf auch bei der Einrichtung von Arbeitszeitkonten zur flexiblen Gestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit für geringfügig entlohnte Beschäftigungen die Arbeitsleistung lediglich in geringfügigem Umfang erbracht werden, also das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt 538 EUR monatlich nicht übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Hausmeister arbeitet seit dem 1.2.2024 auf Stundenbasis (Stundenlohn 13 EUR). Das Arbeitsentgelt beträgt gleichbleibend monatlich 494 EUR (38 Stunden monatlich). Zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird ein Gleitzeitkonto eingerichtet.

Soweit der Arbeitgeber vorausschauend davon ausgeht, dass zum Ablauf des maßgebenden Zeitjahres (31.1.2025) das Gleitzeitkonto maximal 24 Stunden Restguthaben enthält, wird die Beschäftigung geringfügig entlohnt ausgeübt. Dies deshalb, weil das durchschnittliche Arbeitsentgelt 538 EUR monatlich nicht übersteigt (456 Stunden + 24 Stunden : 12 Monate × 13 EUR = 520 EUR).

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