Nach § 3 Abs. 3 TVöD bedarf es keiner Nebentätigkeitserlaubnis mehr, sondern Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Ob von einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei dem an den TVöD gebundenen Arbeitgeber nur ein – möglicherweise geringfügiges – Teilzeitarbeitsverhältnis ausübt und nun eine andere zeitlich umfangreichere Beschäftigung aufnehmen will, erscheint fraglich. Nach dem Sprachgebrauch wird die Nebentätigkeit eher als eine untergeordnete zusätzliche Tätigkeit neben einer Haupttätigkeit verstanden; das ist aber nicht zwingend, denn auch eine Hauptbeschäftigung wird im sprachlichen Sinne neben, d. h. zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit ausgeführt. Auch der Sinn und Zweck der Anzeigepflicht des § 3 Abs. 3 TVöD, nämlich dem Arbeitgeber eine Kontrolle zu ermöglichen, ob seine eigenen berechtigten Interessen durch die weitere Tätigkeit verletzt werden, spricht dafür, dass auch für die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bei Aufnahme von weiteren Tätigkeiten die Anzeigepflicht des § 3 Abs. 3 TVöD besteht.

Davon unabhängig hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach § 28o SGB IV über weitere Beschäftigungen zu unterrichten.

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