Für die geringfügig Beschäftigten gelten hinsichtlich des Erholungsurlaubs die Regelungen des § 26 TVöD; zu beachten ist, dass bei einem Abweichen von der 5-Tage-Woche nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD eine verhältnismäßige Anpassung des Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat, z. B. beträgt bei einer 4-Tage-Woche der Urlaubsanspruch nur 4/5 des tariflichen Anspruchs.

Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer auch nach § 21 TVöD ggf. die steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge weiterzuzahlen hat. Diese sind nun aber mangels tatsächlicher Arbeitsleistung zu diesen Zeiten nicht mehr steuerfrei und können dazu führen, dass die Grenze von 450 EUR überschritten wird und die geringfügige Beschäftigung nunmehr sozialversicherungspflichtig wird.

Einen Urlaubsgeldanspruch sieht der TVöD nicht vor; zahlt es der Arbeitgeber als zusätzliche Leistung, darf er die geringfügig Beschäftigten von einer anteiligen Gewährung nicht ausnehmen.

Anspruch auf die in § 29 TVöD geregelte Arbeitsbefreiung haben auch die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie an diesem Tag ansonsten eine Arbeitsleistung erbracht hätten. Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich hierbei nur um eine tarifliche Konkretisierung des § 616 BGB handelt, der voraussetzt, dass der Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung durch persönliche Gründe verhindert ist.

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