Für den Geltungsbereich des TVöD gibt es hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten eine wichtige Ausnahme: Auf geringfügige Beschäftigungen in der Form der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV findet der TVöD nach § 1 Abs. 2m TVöD keine Anwendung[1] – für die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die sogenannten Minijobs, findet der TVöD aber Anwendung – und sei die Beschäftigung noch so unbedeutend.

Für die Beschäftigung von Aushilfen (s. Aushilfen) bedeutet das, dass hier arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die von den Regeln des TVöD abweichen, zulässigerweise vereinbart werden können, wenn es sich bei der Aushilfe um eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt – aber eben nicht, wenn (Tarifbindung vorausgesetzt) es sich um eine geringfügige Beschäftigung in der Form eines Minijobs handelt.

[1] Beachte Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA.

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