Die Begriffe der geringfügigen Beschäftigung bzw. des sogenannten "Minijobs" sind sozialversicherungsrechtliche Begriffe aus § 8 Abs. 1 SGB IV, aus denen sich unmittelbar keine arbeitsrechtlichen Folgen ableiten lassen. Vielmehr sind diese besonderen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse "normale" (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse, auf die die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden wie auf jedes andere Arbeitsverhältnis auch. Zu beachten ist dabei insbesondere das TzBfG und hier wiederum das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten.

Gleichwohl treten im Zusammenhang mit derartigen Arbeitsverhältnissen immer wieder bestimmte arbeitsrechtliche Fragestellungen auf, die sich auf die typischen Merkmale dieser Beschäftigungsformen beziehen, obwohl es streng genommen (fast) keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten gibt außer der, dass es sich um Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt.

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