Kurzbeschreibung
Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Werden lediglich Pauschalbeiträge anstelle von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gezahlt, wirkt sich das gleichwohl auf die Rentenhöhe aus. Hier kann abgelesen werden, in welcher Höhe pro Beitragsjahr Rentenansprüche erworben werden.
Wichtige Hinweise
Ausgangswerte der Berechnung:
Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung: 18,6 %
Durchschnittsentgelt im Jahr 2024: 45.358 EUR
Aktueller Rentenwert ab 1.7.2023: 37,60 EUR
Berechnung der Entgeltpunkte bei Versicherungspflicht:
Allgemeine Rentenversicherung: | Rechtskreis West 6.456 EUR : 45.358 EUR |
(Durchschnittsentgelt) | = | 0,1423 Punkte |
Rechtskreis Ost 6.456 EUR x 1,014 = 6.546,38 EUR |
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6.546,38 EUR : 45.358 EUR | (Durchschnittsentgelt) | = | 0,1443 Punkte |
Übersicht
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Minijob im gewerblichen Bereich Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Pauschalbeitrag 15 %) |
Zuschläge an Entgeltpunkten* |
Persönliche Entgeltpunkte |
Monatliche Rentenanwartschaft (1.1. - 30.6.)** |
---|---|---|---|
Zugangsfaktor 0,892*** | 0,1148 | 0,1024 | 3,85 EUR |
Zugangsfaktor 1,000*** | 0,1148 | 0,1148 | 4,32 EUR |
Minijob im Privathaushalt Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Pauschalbeitrag 5 %) |
Zuschläge an Entgeltpunkten* |
Persönliche Entgeltpunkte |
Monatliche Rentenanwartschaft (1.1. - 30.6.)** |
---|---|---|---|
Zugangsfaktor 0,892*** | 0,0383 | 0,0342 | 1,29 EUR |
Zugangsfaktor 1,000*** | 0,0383 | 0,0383 | 1,44 EUR |
Minijob Rentenversicherungspflicht (keine Befreiung beantragt) |
Entgeltpunkte (Berechnung s. u.) |
Persönliche Entgeltpunkte |
Monatliche Rentenanwartschaft (1.1. - 30.6.)** |
---|---|---|---|
West (Zugangsfaktor 0,892) | 0,1423 | 0,1269 | 4,77 EUR |
Ost (Zugangsfaktor 0,892) | 0,1443 | 0,1287 | 4,84 EUR |
West (Zugangsfaktor 1,000) | 0,1423 | 0,1423 | 5,35 EUR |
Ost (Zugangsfaktor 1,000) | 0,1443 | 0,1443 | 5,43 EUR |
Hinweise
* | Die Ermittlung des Zuschlags für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung erfolgt für das gesamte Jahr 2024 nach § 76b SGB VI. Für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76b SGB VI werden unabhängig vom Verkehrsgebiet stets Entgeltpunkte West ermittelt.
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** | Unter Berücksichtigung des zum 1.7.2023 gültigen aktuellen Rentenwerts. Die ermittelten Monatsbeträge beziehen sich auf Renten wegen Alters und Renten wegen voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor = 1,0), wenn die geringfügige Beschäftigung im gesamten Jahr 2024 ausgeübt wurde. Bei Berechnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes ergeben sich – wie auch bei einer Ausübung der geringfügigen Beschäftigung nur in einzelnen Monaten des Jahres 2024 – geringere Beträge. |
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*** | Erläuterung zu den Zugangsfaktoren
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