Kurzbeschreibung

Dieses Arbeitsvertragsmuster ist nur für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu verwenden und nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

Vorbemerkung

Dieses Muster ist nur für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu verwenden. Für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (sog. kurzfristig Beschäftigte) gilt dieses Vertragsmuster nicht.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Arbeitsvertragsmuster

Zwischen

..............................

vertreten durch ................................... (Arbeitgeber)

und

Frau/Herrn ...................................

wohnhaft ...................................

geboren am: ................................... (Beschäftigte/r)

wird - vorbehaltlich[2]....................

.................... - folgender

A r b e i t s v e r t r a g

geschlossen:

§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit

(1)

Frau/Herr ...................................

wird ab ....................

auf unbestimmte Zeit eingestellt. Solange die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorliegen, wird das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung durchgeführt.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ............... Stunden wöchentlich[3].
(3) Die/Der Beschäftigte versichert, derzeit keine/folgende Beschäftigungen auszuüben. Sie/Er verpflichtet sich, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht macht sich die/der Beschäftigte schadensersatzpflichtig.[4]
(4) Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblich/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Mehrarbeit verpflichtet.

§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich

Verwaltung (TVöD-V)[5]
Krankenhäuser (TVöD-K)[6]
Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B)[7]
Sparkassen (TVöD-S)[8]
Flughäfen (TVöD-F)[9]
Entsorgung (TVöD-E)[10]

und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Beim Wechsel in einen anderen Dienstleistungsbereich desselben Arbeitgebers gilt die jeweilige durchgeschriebene Fassung für diesen Dienstleistungsbereich.

§ 3 Probezeit

Die Probezeit beträgt sechs Monate[11].

§ 4 Eingruppierung

Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ............... eingruppiert.[12]

§ 5 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht[13]

(1) Die/Der Beschäftigte wird darauf hingewiesen, dass sie/er auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden kann. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
(2) Bevor sich die/der Beschäftigte für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.

§ 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,

  1. in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente vollendet hat, oder
  2. unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes, jedoch auch hier frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.[14]

§ 7[15]

(1)

Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart:

.........................................

  (2)
 

Die Nebenabr...

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