(1) 1In Städten, deren Verwaltung von einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet wird, wählt die Stadtvertretung bis zu drei Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 2Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. 3Ein Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der, Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung.

 

(2) 1Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat. 2Die Hauptsatzung kann eine andere Amtsbezeichnung vorsehen. 3Die Amtsbezeichnung "Bürgermeisterin" oder "Bürgermeister" ist nur in kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen zulässig.

 

(3) 1Zu Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind Stadträtinnen oder Stadträte für die Dauer ihrer Amtszeit zu wählen. 2Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. 3Sind Stadträtinnen oder Stadträte nicht vorhanden oder übersteigt die Zahl der Stellvertretenden die der Stadträtinnen und Stadträte, wählt die Stadtvertretung die Stellvertretenden oder die weiteren Stellvertretenden aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit nach § 33 Abs. 2; § 57e Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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