(1) Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57d entsprechend.

 

(2) In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.

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