(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

 

(2) 1Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. 2Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zu beachten. 3Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden richten sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen.

 

(3) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

 

(4) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.

 

(5) 1Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. 2Die Liquiditätsplanung ist zu dokumentieren und der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 97 Abs. 2 Satz 1 beizufügen. [1]3Investitionsvorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

 

(6) 1Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. 2Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein ,"Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.

[1] Eingefügt durch LGPEK-RP. Anzuwenden ab 11.02.2023.

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