(1) Eigenbetriebe werden als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt.

 

(2) 1Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Eigenbetriebe führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalten, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. 2Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind als Eigenbetriebe zu führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung zu verwalten; die §§ 86a und 87 bleiben unberührt. 3Satz 2 gilt für Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung entsprechend, wenn der Träger die Aufgabe unmittelbar erfüllt. 4Für kommunale Krankenhäuser bleiben das Landeskrankenhausgesetz und die Krankenhausbetriebsverordnung unberührt.

 

(3) 1Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, sind Betriebssatzungen zu erlassen. 2Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, daß sie eine besondere Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen. 3Auf die Eigenbetriebe und die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalteten wirtschaftlichen Unternehmen findet § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 entsprechende Anwendung.

 

(4) Für jeden Eigenbetrieb ist nach den §§ 44 bis 46 ein Gemeindeausschuß (Werkausschuß) zu bilden.

 

(5) 1Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Eigenbetriebsverordnung) Näheres zu bestimmen über:

 

1.

die Aufgaben des Werkausschusses und der Werkleitung,

 

2.

die Vertretung der Eigenbetriebe im Rechtsverkehr,

 

3.

die Personalverwaltung der Bediensteten der Eigenbetriebe,

 

4.

die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung und

 

5.

die Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden.

2Dabei sollen die Befugnisse von Werkausschuß und Werkleitung so ausgestaltet werden, wie es eine wirtschaftliche Betriebsführung erfordert und die Belange der Gemeinde erlauben.

 

(6) Bei Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung.

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