(1) 1Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. 2Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm

 

1.

die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt;

 

2.

die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse;

 

3.

die laufende Verwaltung;

 

4.

die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.

3Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln.

 

(2) 1Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten; die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 bleibt unberührt. 2Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats:

 

1.

die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,

 

2.

die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen,

 

3.

Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge