(1) 1Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. 2Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm
1. |
die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt; |
2. |
die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse; |
3. |
die laufende Verwaltung; |
4. |
die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben. |
3Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln.
(2) 1Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten; die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 bleibt unberührt. 2Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats:
1. |
die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen, |
2. |
die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen, |
3. |
Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen