(1) 1Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen[1] in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. 2Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. 3§ 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß .

 

(2) 1Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. 2In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zum Erlass der nächsten Haushaltssatzung gelten.[2]

[1] Eingefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Angefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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