(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

 

(2) 1Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

1.

[1]sich zeigt, dass ein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,

Vom 29.09.2012 bis 30.12.2023:

1.

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit

a)

ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder

b)

ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann,

 

2.

bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen,

 

3.

Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen[2] geleistet werden sollen.

2Dies gilt nicht für überplanmäßige Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 3.

 

(3)[3] 1Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf

 

1.

geringfügige Investitionen, Instandsetzungen an Bauten oder Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,

 

2.

Umschuldung von Krediten und

 

3.

Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben.

2Für Verwaltungsvorfälle nach Satz 1 Nummer 1 kann der Rat eine Wesentlichkeitsschwelle festlegen.

Bis 30.12.2023:

(3) Absatz 2 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung auf

1.

geringfügige Investitionen und Instandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind,

2.

Umschuldung von Krediten für Investitionen.

 

(4) 1Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Rat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. 2Er kann seine Sperre und die des Kämmerers oder des Bürgermeisters aufheben.

[1] Nr. 1 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[2] Eingefügt durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[3] Abs. 3 geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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