1In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. 2In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. 3Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.[1]
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