(1) 1In den Gemeinden können durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsbezirke gebildet werden; bestehende örtliche Gemeinschaften sollen Berücksichtigung finden. 2Für jeden Ortsbezirk ist ein Ortsbeirat einzurichten. 3Die Abgrenzung der Ortsbezirke und die Einrichtung von Ortsbeiräten sind in der Hauptsatzung zu regeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. 4Für die erstmalige Einrichtung eines Ortsbeirats aus Anlass einer Grenzänderung genügt eine entsprechende Vereinbarung im Grenzänderungsvertrag (§ 17). 5Ortsbezirksgrenzen können nur zum Ende der Wahlzeit geändert werden.

 

(2) 1Ein Ortsbezirk kann frühestens zum Ende der Wahlzeit aufgehoben werden. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

 

(3) Das Recht, Außenstellen der Gemeindeverwaltung einzurichten, bleibt unberührt.

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