(1) 1Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.

 

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

 

(3) Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder[1] [Bis 31.12.2023: Jeder] Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.

 

(4)[2] 1Für Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. 2Ausgenommen von Satz 1 sind Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3Die Gemeinden können eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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