Hier sind Beschäftigte ausgenommen, für die der TV-V bzw. TV-WW/NW unmittelbar gilt, sowie Beschäftigte in rechtlich selbstständigen, dem BetrVG unterliegenden Betrieben mit idR mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind. Hintergrund der Regelung ist, dass ab 1.10.2005 das gesamte Tarifrecht des öffentlichen Dienstes spartenorientiert ist und deshalb vermieden werden sollte, Betrieben den Übergang in den TVöD zu ermöglichen, die sich dort in keiner der fünf Sparten wieder finden. Des Weiteren soll verhindert werden, dass diese Betriebe, für die bislang der BAT galt, hinsichtlich der angeführten Beschäftigten in den Genuss eines modernen Tarifrechts kommen, ohne den für ihren Bereich im TV-V eigentlich vorgesehenen Aufschlag beim Vergleichsentgelt zahlen zu müssen.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 TVöD eröffnet die Möglichkeit, durch landesbezirklichen Tarifvertrag in begründeten Einzelfällen Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW entsprechen, teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen.

Des Weiteren eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 2 TVöD die Möglichkeit, durch landesbezirklichen Tarifvertrag in begründeten Einzelfällen (z. B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts), Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen, in den Geltungsbereich

  1. des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
  2. des TVöD einzubeziehen.

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