Die Legaldefinition des Lektors hat sich aus dem HRG[1] ergeben. Diese Definition hat nach wie vor Gültigkeit. Lektoren unterscheiden sich von anderem wissenschaftlichen Personal dadurch, dass sie überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln haben. Die Verpflichtung zur Dienstleistung steht bei ihnen ganz im Vordergrund.

Das BAG[2] hat zum Begriff des Lektors ausgeführt:

  • Es muss sich um eine Lehrkraft für besondere Aufgaben i. S. v. § 56 HRG handeln, d. h., um eine hauptberufliche Lehrkraft, die in Studiengängen eingesetzt ist, bei denen die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die umfangreicher als die rein wissenschaftliche Ausbildung sind. Hierzu genügt es, wenn der Lektor unterstützend bei Lehrveranstaltungen eingesetzt wird. Die Durchführung selbstständiger Lehrtätigkeit ist nicht erforderlich.
  • Es muss sich um eine fremdsprachliche Lehrkraft handeln, d. h., um eine Lehrkraft, die aus dem nicht deutschsprachigen Ausland kommt und die die fremde Sprache, für die sie ausbilden soll, als Muttersprache spricht.
  • Beim Fremdsprachenunterricht muss es sich um die überwiegende – nicht ausschließliche – Dienstaufgabe des Lektors handeln.
[1] § 57b Abs. 3 HRG i. d. F. vor dem 25.8.1998.

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