Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten hatten wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich waren. Ihnen war auch ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehörte es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehörte hierzu auch die Krankenversorgung. Der wissenschaftliche Assistent hatte seine Aufgaben unter der fachlichen Verantwortung eines Professors wahrzunehmen, dem er zugeordnet war. Entsprechendes galt auch für künstlerische Assistenten.

 
Hinweis

Gemäß § 1 Abs. 2 des 31. Änderungstarifvertrags vom 18.10.1973 waren seinerzeit die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten auch vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen. Dieser Ausschluss war auch wirksam.[1]

[1] BAG, Urteil v. 18.9.1985, 4 AZR 75/84, AP Nr. 20 zu § 23a bezgl. des Ausschlusses von Verwaltern von Stellen wissenschaftlicher Assistenten.

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