Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) einen rahmenrechtlichen[1] Typenzwang für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen auferlegt. Dieser Typenzwang gilt jedoch nicht für das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal. Nebenberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal sind diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit arbeitsvertraglich weniger als die Hälfte der im öffentlichen Dienst üblichen Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt. Hier ist der Landesgesetzgeber frei, neben den in § 42 HRG genannten Personengruppen durch Landesrecht (z. B. LHG Ba-Wü) andere Tätigkeitsformen neu zu normieren oder bereits bestehende beizubehalten.

Neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen können an Hochschulen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden.[2] Danach ist, soweit das Hochschulrecht keine zwingende Bindung für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses vorsieht, sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig. Einer ausdrücklichen normativen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bedarf es nicht. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch Verwaltungsakt begründet worden und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.

 
Hinweis

Die weitaus überwiegende Anzahl der Hochschulen[3] wurde durch Landesrecht eingerichtet bzw. nach Landesrecht staatlich anerkannt.[4] Da der TVöD für die Länder keine Geltung erlangt hat, sind die nachfolgenden Ausführungen im Bereich der Länder nicht anwendbar.

Anderes gilt jedoch für die Hochschulen des Bundes (wie die Hochschulen der Bundeswehr oder die Verwaltungsfachhochschulen des Bundes für die Ausbildung des gehobenen Dienstes in der Bundesverwaltung) und staatliche Forschungseinrichtungen des Bundes, für die der TVöD anzuwenden ist.

[1] § 42 Satz 1 HRG (Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal). Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
[3] § 1 HRG (Anwendungsbereich). Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.
[4] § 70 HRG (Anerkennung von Einrichtungen).

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