Leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (Nr. 2) oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein (Nr. 3).

Zur Auslegung von Nr. 3 kann zusätzlich auf § 5 Abs. 4 BetrVG zurückgegriffen werden.[1]

Sofern ein Beschäftigter eine der im Gesetz genannten Alternativen erfüllt, unterfällt er nicht dem Geltungsbereich des TVöD, sofern seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Die zusätzliche Voraussetzung ist nur gegeben, wenn wesentliche Regelungsgegenstände abweichend vom TVöD vereinbart sind.

Wenn z. B. lediglich abweichend von § 22 Abs. 1 vereinbart ist, dass der leitende Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 26 Wochen seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat, reicht diese Regelung für sich allein nicht aus, um eine besondere Vereinbarung i. S. v. § 1 Abs. 2 Buchst. a annehmen zu können. Nur wenn sich die Vertragsgestaltung deutlich von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet und auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der leitende Angestellte aufgrund seiner Stellung im Betrieb eine dem Arbeitgeber angenäherte Funktion ausübt, erscheint es gerechtfertigt, die Regelungen des TVöD nicht zur Anwendung kommen zu lassen.

Anders als die Leitenden Angestellten sind die Chefärzte generell vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen.

[1] Vgl. näher hierzu die Darlegungen im Stichwort "AT-Beschäftigte".

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