Der TVöD erstreckt sich nach § 1 TVöD auf den Bund und alle Mitglieder eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Er gilt nicht für die Länder. Der fachliche Geltungsbereich erfasst über § 1 TVöD hinausgehend jedoch auch Arbeitgeber, die potentiell Mitglieder in einem kommunalen Arbeitgeberverband werden könnten.[1] Bestimmt nämlich ein Tarifvertrag seinen fachlichen Geltungsbereich nicht durch die Angabe eines Wirtschaftszweigs, sondern durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, ist nach Auffassung des BAG regelmäßig anzunehmen, dass sein fachlicher Geltungsbereich sich über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt, die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbands werden können.[2] Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu einem tarifgebundenen TVöD-Arbeitgeber wechseln, sowie der Sperrwirkung für Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG.

Ist der Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA, ist weiter hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Sparte zu unterscheiden.

Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen.

Der TVöDAllgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich. Die sechs speziellen Spartenregelungen knüpfen jeweils an diese gemeinsame Basis an. Der Allgemeine Teil enthält sonach Bestimmungen, die quasi vor die Klammer gezogen sind und in jedem der sechs Besonderen Teile gleichermaßen gelten. Auf diesem Allgemeinen Teil baut jeder Besondere Teil auf. Jede der sechs Sparten erhält sonach einen eigenen Spartentarifvertrag, der den jeweiligen Besonderheiten der Sparte Rechnung trägt. Dementsprechend beginnt jeder der sechs Besonderen Teile in § 40 mit der Regelung des Geltungsbereichs dieses Besonderen Teils. Dabei kommt dem Besonderen Teil Verwaltung (BT–V) eine Auffangfunktion zu. Er gilt für alle unter § 1 TVöD fallenden Beschäftigten, es sei denn, sie unterfallen einem der anderen fünf spezielleren Besonderen Teile.

Dieser Allgemeine Teil des TVöD wird in der Sparte Verwaltung ergänzt durch den Besonderen Teil Verwaltung (BT-V). Der BT–V enthält in den §§ 40 bis 44 weitere Regelungen, die für den Bereich des Bundes wie der VKA gleichermaßen gelten. Anschließend folgen Sonderregelungen jeweils für beide Bereiche getrennt.

Die Überschrift des BT-V lautet wie folgt:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD

– Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V)

Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien im kommunalen Bereich aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9.1.2003 durchgeschriebene Fassungen für die 6 Dienstleistungsbereiche erstellt. Die durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.

Tarifverhandlungen zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage der oben angeführten Tarifverträge (TVöD Allgemeiner Teil mit sechs ergänzenden Besonderen Teilen) geführt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.

Die durchgeschriebene Fassung lautet nun

Durchgeschriebene Fassung

des TVöD

für den Bereich Verwaltung

im Bereich der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbände

(TVöD-V)

Der Geltungsbereich ist in der durchgeschriebenen Fassung in § 1 TVöD-V geregelt. § 1 lautet:

  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.

In der durchgeschriebenen Fassung sind die Regelungen des Besonderen Teils unter Beibehaltung der Paragrafenzahl und Paragrafennummerierung in den allgemeinen Teil integriert worden. Die Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigte sind in einer gesonderten Anlage (Anlage D) enthalten.

 
Hinweis

Im Arbeitsvertrag wird jeweils die Spartenfassung angegeben, di...

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