Altersteilzeit

  • Unrichtige Auskunft über den Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase beim Blockmodell. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wurde im Ergebnis verneint, da dieser nicht dargelegt hat, dass er ohne die Pflichtverletzung des Arbeitgebers am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.[1] Zwar hätte die unrichtige Auskunft grundsätzlich zu einem Schadensersatzanspruch führen können. Allerdings wurde richtigerweise entschieden, dass der Arbeitnehmer auch darlegen muss, dass ihm ein Schaden entstanden ist.

Arbeitsfreistellung

  • In Fällen von Pflichtkollisionen kann sich aus der Fürsorgeverpflichtung sogar ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit ableiten lassen. So das LAG Frankfurt: Freistellung einer türkischen Staatsangehörigen für den Besuch ihres lebensgefährlich erkrankten Vaters in der Türkei.[2]

Arbeitsplatz

  • Ein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz kann jedenfalls dann gegeben sein, wenn dies im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist.[3]
  • Es kann sich eine Versetzungsverpflichtung für den Arbeitgeber ergeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und dem Arbeitgeber die Versetzung möglich und zumutbar ist. Eine ärztliche Empfehlung kann danach den Arbeitgeber verpflichten, eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers zu überprüfen und die Möglichkeit der Umsetzung auf einen leistungsgerechteren Arbeitsplatz in Erwägung zu ziehen.[4]
  • Auch wenn die Leistungsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, ergibt sich aus einer erhöhten Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber nicht die Verpflichtung, einen leidensgerechten Arbeitsplatz freizukündigen oder durch Änderungskündigung zu schaffen.[5]
  • Es kann ein Anspruch auf "leidensgerechte" Beschäftigung bestehen, dies insbesondere dann, wenn – wie bei z. B. schwerbehinderten Arbeitnehmern – auch gesetzliche Bestimmungen den betroffenen Arbeitnehmer besonders unter Schutz stellen (§ 164 SGB IX).[6]

    Zu weiteren Nebenpflichten in Bezug auf schwerbehinderte Arbeitnehmer s. Stichwort "schwerbehinderte Menschen".

Beschäftigungsanspruch

  • Der Arbeitgeber ist aufgrund §§ 611a, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen und muss nur dort zurücktreten, wo überwiegend schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.[7]

Betriebsfrieden

  • Im Falle einer massiven Bedrohung und Tätlichkeit eines Arbeitskollegen ist der Arbeitgeber entsprechend seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern und zur Aufrechterhaltung des Betriebsfriedens berechtigt, dem streitverursachenden Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Selbst eine Abmahnung oder die Prüfung einer Versetzungsmöglichkeit ist in diesem Fall nicht erforderlich.[8]

Betriebliche Ordnung

  • Es besteht kein Anspruch eines Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber die anderen Mitarbeiter im Betrieb auffordert, ihn zu siezen, wenn das Duzen unter den Beschäftigten zu den allgemeinen betrieblichen Umgangsformen gehört.[9]

Eingruppierung

  • Während des Laufs der Bewährungsfrist muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht dem Angestellten ein Versagen, welches er ihm gegebenenfalls später entgegenhalten will, festhalten und ihm eröffnen (vgl. Eingruppierung).[10]

Fristen/Verjährung

  • Die Berufung auf Verjährungsfristen (vgl. Verjährung) oder Ausschlussfristen (vgl. Ausschlussfrist) stellt in der Regel keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar.[11] Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, auf einen drohenden Verfall von Ansprüchen durch eine tarifliche Ausschlussfrist hinzuweisen.[12]
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Interesse seines Arbeitnehmers Rechtsmittel gegen einen Kurzarbeitergeld-Festsetzungsbescheid einzulegen.[13]

Gesundheitsschutz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.[14]

Haftung des Arbeitnehmers

  • Es ist für den Arbeitgeber geboten, einen vom Arbeitnehmer verursachten Schaden umgehend aufzuklären und geltend zu machen.[15]
  • Soweit ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Dritten gegenüber haftet (vgl. Haftung des Arbeitnehmers), besteht evtl. ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Bei einem Kraftfahrer muss für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt werden, bzw. bei öffentlichen Arbeitgebern ergibt sich daraus eine entsprechende Freistellung von der Haftung für den Arbeitnehmer.[16]
  • Wenn ein Personalsachbearbeiter in gutem Glauben – allerdings objektiv zu Unrecht – unter bewusstem Verstoß gegen Kompetenzen Überzahlungen an Mitarbeiter der Dienststelle veranlasst hat, ist der Arbeitgeber jedenfalls nicht verpflichtet, Prozesse gegen die Bereicherten zu führen, wenn vorher vergeblich versucht wurde, den Schaden durch deren Inanspruchnahme zu beseitigen. Ob überhaupt ein derartiger...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge