• Die Auskunft bei Einstellung über eine Zusatzversorgung muss eindeutig, richtig und vollständig sein.[1]
  • Da das Gesamtversorgungssystem des öffentlichen Dienstes äußerst kompliziert ist und fundierte Rechtsauskünfte nur von mit der Materie vertrauten Fachleuten erteilt werden können, darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer diesbezüglich an die zuständige Versorgungsanstalt (im entschiedenen Fall die VBL) verweisen. Der Arbeitgeber muss jedoch den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, zweckgerechte Anfragen an die Versorgungsanstalt zu richten, ihn z. B. über die gebotene Ausgestaltung des an die Versorgungsanstalt gerichteten Auskunftsersuchens zu unterrichten. Ist ein für Personalfragen zuständiger Mitarbeiter des Arbeitgebers bei der Wahrnehmung der Rechte eines Arbeitnehmers behilflich, darf dieser sich darauf verlassen, sachgerecht unterstützt zu werden.[2] In dem entschiedenen Fall war im Auskunftsersuchen weder der beabsichtigte Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung noch der geplante Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu ersehen. Dies führte zu einer geringeren Versorgungsrente für die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber wurde zu Ersatz des Versorgungsschadens der Arbeitnehmerin verurteilt.
  • Die Aushändigung einer bestehenden Satzung (z. B. der VBL-Satzung) wird für erforderlich gehalten[3], soll i. d. R. allerdings allein nicht genügen. Vielmehr ist im öffentlichen Dienst weiter aufzuklären, welche Schritte der Arbeitnehmer zu unternehmen hat, um keine Nachteile zu erleiden.[4]

    Das BAG hat im Hinblick auf einen Antrag eines Beschäftigten auf Rentenauskunft bei der VBL in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass der Arbeitgeber dabei zweckentsprechend zu verfahren und den Arbeitnehmer vor drohenden Nachteilen zu bewahren hat, wenn er dem Arbeitnehmer bei der diesbezüglichen Wahrnehmung seiner Interessen behilflich ist. Der Arbeitgeber genüge zwar grundsätzlich seiner Fürsorgepflicht, wenn er seinen Arbeitnehmer an die zuständige Stelle – hier die VBL – verweise. Er muss jedoch den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, zweckgerechte Anfragen bei der Versorgungsanstalt zu stellen. Der Arbeitnehmer darf sich jedenfalls darauf verlassen, sachgerecht unterstützt zu werden. Dies umfasst nach dieser Entscheidung eine Unterrichtung des Arbeitnehmers über die gebotene Ausgestaltung eines an die VBL gerichteten Auskunftsersuchens, z. B. die Mitteilung über den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, deren geplante Ausgestaltung und den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.[5]

  • Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Insbesondere ergibt sich eine derartige Hinweispflicht nicht aus den Bestimmungen des BetrAVG. Auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung aufzuklären.[6]
  • Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat.[7]

    Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen, wodurch Arbeitnehmer die Möglichkeit der Entgeltumwandlung i. S. d. § 17 Abs. 5 BetrAVG haben. Es hatte eine Betriebsversammlung stattgefunden, um die Mitarbeiter darüber zu informieren. Hierbei war ein Fachberater der örtlichen Sparkasse anwesend, welcher die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse aufklärte. Daraufhin schloss der Kläger im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 musste er hierfür jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Das BAG wies die Klage ab. In der Entscheidung konnte offenbleiben, ob der Arbeitgeber, der ja zunächst richtig über die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung informiert hatte, überobligatorisch noch weitere Hinweispflichten hatte, wie die hier in Frage stehenden weiteren Auskunftspflichten über erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben zulasten der Arbeitnehmer. Denn eine solche Verpflichtung setzt grds. voraus, dass der Arbeitnehmer k...

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