Den Arbeitgeber trifft eine Pflicht zum Schutz von Vermögen und eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers. So ist er aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, den Arbeitnehmer richtig und vollständig zur Sozialversicherung und Steuer anzumelden und die entsprechenden Beträge einzubehalten und ordnungsgemäß abzuführen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber muss den richtigen Betrag in die Versicherungskarte des Arbeitnehmers eintragen.[2]

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