BVerwG, Urteil v. 8.5.2019, 8 C 3.18

Das Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der sog. alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind.

Sachverhalt

Die klagende GmbH betreibt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe u. a. Wohngruppen, in denen regelmäßig jeweils 6 Kinder und Jugendliche von 3 Erziehern betreut werden. Es wurde im Rahmen der alternierenden Betreuung (WaB-Modell) gearbeitet, d. h. jeweils einer der Erzieher wohnt für 2 bis 7 Tage durchgehend in der Wohngruppe, während der 2. Erzieher tagsüber Dienst und der 3. Erzieher frei hat.

Vom beklagten Land wurde nun per Bescheid verlangt, die Dienstpläne der Erzieher im Einklang mit den Vorgaben des ArbZG auszugestalten. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die in den WaB-Gruppen beschäftigten Erzieher nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausgeschlossen sei; denn Voraussetzung für diese Ausnahmevorschrift sei, dass die betroffenen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben. Hierfür sei ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit erforderlich, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt sei, was zur Folge habe, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. Das von der Klägerin praktizierte Modell stelle vorliegend jedoch kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft i. S. dieser Vorschrift dar.

Der angefochtene, auf § 17 Abs. 2 ArbZG gestützte Bescheid war auch rechtmäßig. Insbesondere habe der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum sei hierbei auch nicht i. S. eines "intendierten Ermessens" dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten habe.

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