LAG Hamburg, Urteil v. 2.11.2016, 5 Sa 19/16

Eine fristlose Kündigung wegen beharrlicher und schwerwiegender Überschreitung der zulässigen Minusstunden, wodurch der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht nachkommt, ist gerechtfertigt.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Angestellter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Der TV-L fand Anwendung. Der Kläger war nach dem hiernach einschlägigen § 34 Abs. 2 TV-L ordentlich nicht mehr kündbar. Laut Dienstvereinbarung darf das Arbeitszeitkonto des Klägers grds. kein Zeitsaldo von mehr als 20 Minusstunden aufweisen. Sollten diese Grenzen kurzfristig überschritten werden, so müssen sie innerhalb eines Monats abgebaut werden. Seit dem Jahre 2007 verlief das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr störungsfrei; zudem wurde der Kläger bereits öfters abgemahnt. Auch baute er ab März 2013 immer mehr Minusstunden auf und überschritt die zulässige Grenze von 20 um ein Vielfaches. Ein deshalb geführtes Gespräch und weitere Aufforderungen, die Minusstunden abzubauen, blieben ohne Erfolg. Schließlich, am 17.6.2015, wies das Arbeitszeitkonto des Klägers 59 Minusstunden auf.

Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin außerordentlich fristlos wegen wiederholter arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung. Hiergegen erhob dieser Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Die Klage war erfolglos.

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung der Beklagten gem. § 34 Abs. 2 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB wirksam war. Dadurch, dass der Kläger trotz Gespräche und Ermahnungen weiterhin beharrlich die Vorschriften der Dienstvereinbarung verletzte bzw. stattdessen seine Minusstunden kontinuierlich ausbaute, erbrachte er seine Arbeitsleistung nicht und verletzte die Vertragspflicht beharrlich und in schwerwiegender Weise mit steigender Tendenz. Nach Auffassung des LAG war eine Abmahnung als mildere Reaktion auf das Fehlverhalten der Beklagten hier entbehrlich, da sie nicht geeignet gewesen wäre, den Kläger zu vertragstreuem Verhalten anzuhalten. Dies zeigte sich daran, dass er sich auch in der Vergangenheit von Abmahnungen nicht hat positiv beeinflussen lassen. Insoweit war hier die fristlose Kündigung des Klägers gerechtfertigt.

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