Das Ende der Frist ist nach den Regeln des § 188 BGB zu bestimmen. Da das BAG den Tag des vertraglichen Beginns des Arbeitsverhältnisses gem. § 187 Abs. 2 BGB mitzählte, bestimmt sich das Ende zwingend nach § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB. Die Frist endet also an dem Tag – nach den 6 Monaten – der dem Tag vorausgeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht. Ablauf war daher der 14.11. um 24.00 Uhr.

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