Das Ende der Frist ist nach den Regeln des § 188 BGB zu bestimmen. Da das BAG den Tag des vertraglichen Beginns des Arbeitsverhältnisses gem. § 187 Abs. 2 BGB mitzählte, bestimmt sich das Ende zwingend nach § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB. Die Frist endet also an dem Tag – nach den 6 Monaten – der dem Tag vorausgeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht. Ablauf war daher der 14.11. um 24.00 Uhr.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen