Feiertagsentgelt ist nur auszuzahlen, wenn der Ausfall der Arbeit am Feiertag zu einem Verdienstausfall des Beschäftigten führt.

Erhält der Beschäftigte feste Bezüge (z. B. ein monatlich gleichbleibendes Monatsentgelt, einen Wochenlohn), so erfüllt der Arbeitgeber mit der Zahlung auch seine Verpflichtung auf Zahlung des Feiertagsentgelts nach § 2 EFZG.[1] Ein Verdienstausfall tritt in diesen Fällen regelmäßig nicht ein.

 
Wichtig

Die Beschäftigten erhalten nach § 24 Abs. 1 TVöD ein monatliches Tabellenentgelt, das unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage im Kalendermonat und ohne Berücksich­tigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausgezahlt wird. Weiter regelt § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ausdrücklich, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, vermindert. Damit haben die Beschäftigten aufgrund des feiertagsbedingten Arbeitsausfalls in der Regel keinen Entgeltausfall.

[1] BAG, Urteil v. 25.3.1966, AP Nr. 19 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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