• Keine Verpflichtung des Beschäftigten zur Arbeitsleistung an Feiertagen

Fällt der gesetzliche Feiertag in die Zeit des Erholungsurlaubs und hätte der Beschäftigte an diesem Feiertag nicht arbeiten müssen, so darf der Feiertag nicht auf den Urlaub angerechnet werden (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Die Entgeltfortzahlung für den Feiertag richtet sich nach § 2 EFZG. Dies gilt auch, wenn für die Berechnung des Urlaubsentgelts – das nur für die Zeit vor und nach dem Feiertag zu zahlen ist – andere Grundsätze gelten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Verwaltungsmitarbeiter befindet sich vom 17.4.2023 bis 5.5.2023 für die Dauer von 3 Wochen in Urlaub. Der 1.5. als gesetzlicher Feiertag, im Jahr 2023 ein Montag, fällt in die Urlaubszeit. Die Verwaltung ist am Feiertag geschlossen. Somit ist der 1. Mai-Feiertag nicht auf den Urlaub anzurechnen. Für die Urlaubstage ist das Urlaubsentgelt nach § 21 TVöD zu zahlen. Für den in die Zeit des Urlaubs fallenden 1. Mai-Feiertag steht dem Beschäftigten Entgelt nach dem Entgeltausfallprinzip des § 2 EZFG zu. Dieser Anspruch wird durch die Zahlung des Monatstabellenentgelts bereits erfüllt.

Ein anderer zeitgleich in Urlaub befindlicher Mitarbeiter ist im technischen Dienst eingesetzt und verpflichtet, Nachtschichten sowie Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften zu leisten. Am 1.5.2023 hätte er – ohne Urlaub – wegen des Feiertags keinen Dienst leisten müssen. Konkret gestaltet sich die Entgeltzahlung wie folgt:

  • Für die Urlaubstage ist das Urlaubsentgelt nach § 21 TVöD zu zahlen; hiernach werden die nicht ständigen Entgeltbestandteile nach dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate bemessen.
  • Für den in die Zeit des Urlaubs fallenden 1. Mai-Feiertag steht dem Beschäftigten Entgelt nach § 2 EFZG zu. Entsprechend dem dort geltenden Entgeltausfallprinzip ist für die Bemessung der nicht ständigen Entgeltbestandteile entscheidend, welche Zuschläge und Bereitschaftsdienst- bzw. Rufbereitschaftsentgelte der Beschäftigte an diesem Tag erarbeitet hätte, sofern die Arbeit nicht wegen des Feiertags ausgefallen wäre.
  • Bestehende Verpflichtung des Beschäftigten zur Arbeitsleistung auch an Feiertagen
 
Praxis-Tipp

Hätte der Beschäftigte – ohne Berücksichtigung des Urlaubs – an dem Feiertag eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gehabt, z. B. weil er im Schichtdienst tätig ist und der Dienstplan Arbeitszeit auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vorsieht, so gilt der Feiertag als Urlaubstag. Der Urlaubsanspruch wird in diesem Fall durch Freistellung an einem gesetzlichen Feiertag erfüllt, an dem der Beschäftigte ohne Urlaub hätte arbeiten müssen.[2] Dies gilt auch im öffentlichen Dienst. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.

Somit steht für den betreffenden Feiertag kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage nach § 2 EFZG zu, sondern Urlaubsentgelt nach § 21 TVöD.

[1] BAG, Urteil v. 6.5.1963, AP Nr. 15 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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