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Neujahr
Heilige Drei Könige                          
Karfreitag
Oster­montag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingst­montag
Fron­leichnam             2     1
Mariä­ Himmelfahrt   1                          
3. Oktober
Reformations­tag              
Allerheiligen                     1
Buß- und Bettag                              
1. Weihnachts­feiertag
2. Weihnachts­feiertag
INSGESAMT 12 12 10 10 10 10 10 10 10 11 11 12 11 11 10 10
  (13)                     (12)     (12)

• = gesetzlicher Feiertag

1 = gesetzlicher Feiertag nur in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung

2 = gesetzlicher Feiertag nur in Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz

Die für das gesamte Gebiet eines Landes geltenden Feiertage sind durch einen • gekennzeichnet. In Bayern ist Mariä Himmelfahrt mit 1 bezeichnet, da dieser Feiertag nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gilt; in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung können katholische Arbeitnehmer an diesem Tag der Arbeit fernbleiben, wobei ihnen außer Lohnausfall keine anderen Nachteile entstehen dürfen. In Bayern ist außerdem noch gesetzlicher Feiertag nur für den Stadtkreis Augsburg der 8. August – das Friedensfest. In Berlin ist außerdem noch gesetzlicher Feiertag der Internationale Frauentag am 8. März.

In den meisten Bundesländern wurde 1994/1995 im Zusammenhang mit dem Pflegeversicherungsgesetz der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen.

Befinden sich der Wohnsitz des Beschäftigten und der Arbeitsort nicht in demselben Bundesland und gelten für die Bundesländer unterschiedliche gesetzliche Feiertagsregelungen, so sind für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, allein die rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort maßgebend.[2]

Die Feiertagsgesetze der Länder regeln häufig neben den gesetzlichen Feiertagen auch die staatlich geschützten kirchlichen Feiertage (z. B. Gründonnerstag, Mariä Himmelfahrt 15.8., Reformationsfest 31.10.).

An diesen "geschützten", nicht aber "gesetzlich" anerkannten Feiertagen ist den konfessionsangehörigen Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, am Hauptgottesdienst teilzunehmen.

 
Praxis-Tipp

Für kirchliche Feiertage, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, finden die Bestimmungen des EFZG keine Anwendung. In Landesgesetzen sind teilweise besondere Regelungen für kirchliche Feiertage enthalten, wonach der Arbeitgeber z. B. den Kirchgang ermöglichen soll. Darf der Beschäftigte an solchen kirchlichen Feier- oder Gedenktagen der Arbeit fernbleiben, so entfällt der Entgeltanspruch. § 29 TVöD, der die Anlässe für bezahlte Arbeitsbefreiung i. S. d. § 616 BGB abschließend regelt, sieht keinen Entgeltanspruch für kirchliche Feiertage vor.

[1] Die Übersicht ist nicht amtlich. Aus: beck-online, die Datenbank, Abruf am 29.8.2021.
[2] BAG, Urteil v. 16.4.2014, 5 AZR 483/12.

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