Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbeitszeitgesetzArbZG). Nur in Bereichen, deren Aufgaben Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, darf ausnahmsweise an diesen Tagen gearbeitet werden (§ 10 ArbZG, § 6 Abs. 5 TVöD).

Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer nach den zivilrechtlichen Vorschriften grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgelt (§ 326 BGB). Im Arbeitsrecht bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere für Krankheit, Urlaub und – vorliegend wichtig – eben für Arbeit, die wegen eines Feiertags ausfällt.

 
Wichtig

Nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG[1]) soll dem Beschäftigten ein finanzieller Nachteil nicht entstehen, wenn die Arbeitsleistung allein wegen eines Feiertags ausfällt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage ist unabdingbar (§ 12 EFZG). Für den Arbeitnehmer ungünstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

[1] EFZG v. 26.5.1994, BGBl. I S. 1014.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge