Das vorstehend ermittelte steuerpflichtige Bruttoentgelt ist auch die Basis für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Reduzierung des Bruttoentgelts infolge des Barlohnverzichts verringern sich auch die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers zu den entsprechenden Sozialversicherungen.

Das gleiche gilt für die Beiträge/Umlagen zur Zusatzversorgungskasse (ZVK/VBL). Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K ist der "steuerpflichtige Arbeitslohn" grundsätzlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt[1], Ausnahmen sind in Anlage 3 zum ATV/ATV-K geregelt. Gemäß Anlage 3 zum ATV/ATV-K Buchst. h sind geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Bemessungsgrundlage verringert sich hier mithin um den vollen Betrag der Entgeltumwandlung ohne die Versteuerung des Sachbezugs.

 
Praxis-Tipp

Arbeitnehmer auf Reduzierung von Leistungen und Anwartschaften hinweisen

Es empfiehlt sich, den Arbeitnehmer aktenkundig darauf hinzuweisen, dass die Entgeltumwandlung zur Reduzierung von Leistungen und Anwartschaften führt, die nach dem Bruttoentgelt bemessen werden. Ein solcher Hinweis kann auch direkt in die Entgeltumwandlungsvereinbarung aufgenommen werden.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die konkreten Auswirkungen der Höhe nach auszuweisen, besteht nicht.

Andererseits bietet die Einsparung von Umlagen und Beiträgen aufgrund des Barlohnverzichts für den Arbeitgeber Spielräume, um durch einen maßvollen Zuschuss das Modell Fahrradleasing ohne zusätzlichen Aufwand an Personalkosten attraktiver zu gestalten.

Wird mit Altersteilzeitbeschäftigten während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell das Fahrradleasing vereinbart, ist zu beachten, dass für die umgewandelten Entgeltbestandteile kein adäquates Wertguthaben aufgebaut wird und sich dadurch das Entgelt während der Freistellungsphase (Auskehr des Wertguthabens) spiegelbildlich vermindert, ohne dass ein entsprechender Sachbezug zusteht.

In diesen Fällen ist aber auch zu beachten, dass der geldwerte Vorteil des Sachbezugs (vgl. Punkt 6) in der Arbeitsphase zum Regelarbeitsentgelt gehört und durch den Arbeitgeber um 20 % aufzustocken ist. Dies ergibt sich daraus, dass das Fahrradleasing während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nicht fortgesetzt werden kann (§ 1 Abs. 2 dritter Anstrich TV-Fahrradleasing). Damit stehen die Sachbezüge nicht "während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert" zu und gehören folglich zum aufzustockenden Regelarbeitsentgelt (§ 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ).

Außerdem ist der geldwerte Vorteil als Bestandteil des sozialversicherungspflichtigen Entgelts bei der Bemessung der Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und § 6 Abs. 1 AltTZG).

[1] Die Satzungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der Zusatzversorgungskassen (ZVK) dienen dem Vollzug der zugrundeliegenden Tarifverträge. Soweit in Satzungen der Kassen abweichende oder zum Tarifrecht widersprüchliche Regelungen enthalten sein sollten, verdrängen die Tarifregelungen das jeweilige Satzungsrecht.

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